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Mit der Eheschließung gehen die Ehegatten automatisch güterrechtliche Beziehungen zueinander ein. In manchen Fällen empfiehlt es sich, vom gesetzlichen Normalfall abweichende Festlegungen in einem Ehevertrag, der auf die Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnitten ist, zu treffen. Dabei sollten die (künftigen) Ehegatten fachkundige juristische und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bereits geschlossener Eheverträge an die aktuellen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes.

 

 

Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes festgelegt wurde. Durch Ehevertrag können bestimmte Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft, aber auch die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, durch Scheidung, wird ein Ausgleich - der Zugewinnausgleich - vorgenommen. Hausrat wird nach der Hausratsverordnung gesondert getrennt.

Die Berechnung des Zugewinns kann aufwendig sein, denn es muss für jeden Partner eine Vermögensbilanz aufgestellt werden. Zunächst werden dabei das Anfangsvermögen und das Endvermögen ermittelt, um festzustellen, wie sich das persönliche Vermögen jedes einzelnen Ehegatten im Laufe der Ehe verändert hat. Hierbei werden alle Aktiva und Passiva, also auch Schulden, berücksichtigt.

Das Anfangsvermögen wird zum Stichtag der Eheschließung berechnet. Für vor dem 03.10.1990 in der DDR geschlossene Ehen ist Stichtag der 03.10.1990. Das Endvermögen wird bei Zustellung des Scheidungsantrages berechnet. So würde z.B. ein Vermögenswert (auch ein Lottogewinn) zum Endvermögen gehören und in den Zugewinn fallen, wenn er vor Zustellung des Scheidungsantrages erworben wurde, einen Tag nach Zustellung jedoch nicht.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Hat z.B. die Ehefrau 50.000 EUR Zugewinn und der Mann 40.000 EUR, dann muss die Ehefrau dem Ehemann 5.000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen. Wäre das Anfangsvermögen rein rechnerisch im Minusbereich (z.B. wegen vieler Schulden), so wird es mit Null in die Berechnung eingestellt.

Die Berechnung des Zugewinns ist in vielen Fällen anspruchsvoll und kann Gutachten erforderlich machen. Meist können nur Experten die genauen Werte z.B. von Grundstücken, Lebensversicherungen, Antiquitäten, Firmen oder freiberuflichen Praxen bzw. Anteilen daran ermitteln.

Einige Beispiele:

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