Mit der Eheschließung gehen die Ehegatten automatisch güterrechtliche Beziehungen zueinander ein. In manchen Fällen empfiehlt es sich, vom gesetzlichen Normalfall abweichende Festlegungen in einem Ehevertrag, der auf die Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnitten ist, zu treffen. Dabei sollten die (künftigen) Ehegatten fachkundige juristische und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bereits geschlossener Eheverträge an die aktuellen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes.
Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes festgelegt wurde. Durch Ehevertrag können bestimmte Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft, aber auch die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, durch Scheidung, wird ein Ausgleich - der Zugewinnausgleich - vorgenommen. Hausrat wird nach der Hausratsverordnung gesondert getrennt.
Die Berechnung des Zugewinns kann aufwendig sein, denn es muss für jeden Partner eine Vermögensbilanz aufgestellt werden. Zunächst werden dabei das Anfangsvermögen und das Endvermögen ermittelt, um festzustellen, wie sich das persönliche Vermögen jedes einzelnen Ehegatten im Laufe der Ehe verändert hat. Hierbei werden alle Aktiva und Passiva, also auch Schulden, berücksichtigt.
Das Anfangsvermögen wird zum Stichtag der Eheschließung berechnet. Für vor dem 03.10.1990 in der DDR geschlossene Ehen ist Stichtag der 03.10.1990. Das Endvermögen wird bei Zustellung des Scheidungsantrages berechnet. So würde z.B. ein Vermögenswert (auch ein Lottogewinn) zum Endvermögen gehören und in den Zugewinn fallen, wenn er vor Zustellung des Scheidungsantrages erworben wurde, einen Tag nach Zustellung jedoch nicht.
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Hat z.B. die Ehefrau 50.000 EUR Zugewinn und der Mann 40.000 EUR, dann muss die Ehefrau dem Ehemann 5.000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen. Wäre das Anfangsvermögen rein rechnerisch im Minusbereich (z.B. wegen vieler Schulden), so wird es mit Null in die Berechnung eingestellt.
Die Berechnung des Zugewinns ist in vielen Fällen anspruchsvoll und kann Gutachten erforderlich machen. Meist können nur Experten die genauen Werte z.B. von Grundstücken, Lebensversicherungen, Antiquitäten, Firmen oder freiberuflichen Praxen bzw. Anteilen daran ermitteln.
Einige Beispiele:
Sodann muss der Inflationsausgleich berücksichtigt werden, der sich am Lebenshaltungsindex des Statistischen Bundesamtes orientiert.
Ganz anders kann die Sache aussehen, wenn die Ehepartner einen Ehevertrag geschlossen haben, der z.B. Gütertrennung festlegt oder wenn eine so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde. Bei der Gütertrennung findet überhaupt kein Zugewinnausgleich statt. In Modifizierung des Zugewinnausgleiches kann z.B. durch Ehevertrag vereinbart werden, dass bei einem Zugewinnausgleich bestimmte Vermögenswerte außen vor bleiben (z.B. die Firma oder Wertsteigerungen eines geerbten Grundstückes) oder dass bestimmte Vermögenswerte mit einem von vornherein festgelegten Wert Berücksichtigung finden.
Denkbar wäre auch zu vereinbaren, dass ein Zugewinnausgleich überhaupt nur stattfindet, wenn die Ehe eine bestimmte Mindestdauer hatte oder dass bestimmte Zahlungsmodalitäten für einen Zugewinnausgleich maßgeblich sind (z.B. Stundung, Übertragung von Vermögenswerten statt Geld).
Im Ehevertrag können hiervon abweichende Regeln vereinbart werden. Es kommen z.B. Vereinbarungen über einen wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder eine Abrede darüber, dass Unterhalt in Anknüpfung an eine bestimmte Ehedauer zu zahlen ist, in Betracht. Man kann auch verabreden, dass bestimmte Einkommensteile bei der Einkommens- und Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden (z.B. Mieteinnahmen aus ererbten Immobilien) oder dass statt laufenden Unterhaltszahlungen ein einmaliger Abfindungsbetrag fließt.
Der Ehevertrag darf den schwächeren Partner aber nicht einseitig und unangemessen benachteiligen und sollte nicht in einer für einen Partner bestehenden Zwangssituation geschlossen worden sein. Dann könnten der Ehevertrag oder einzelne darin enthaltene Regelungen nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam sein. Das gilt ferner, wenn absehbar ist, dass ein Partner durch einen Unterhaltsverzicht zum Sozialfall wird.
Es ist deshalb auch ratsam, bereits vorhandene Eheverträge unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch einen ausgewiesenen Fachanwalt für Familienrecht überprüfen und ggf. anpassen zu lassen.